Auch in diesem Jahr freuen sich viele Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde Hambergen auf die traditionellen Osterfeuer. Dazu gehören wir Feuerwehren auch, einige unserer Ortsfeuerwehren sind selbst Ausrichter solch einer Brauchtumsveranstaltung.

Damit alle Beteiligten und Anwohner Freude an den Brauchtumsfeuern haben gilt es einiges zu beachten. So ist jedes Osterfeuer genehmigungspflichtig. Bis zum 11.04.2025 ist eine Anfrage beim Ordnungsamt der Samtgemeinde Hambergen mit anschließender Genehmigung erforderlich. Nur so erlangen wir Feuerwehren, die integrierte Regionalleitstelle, die Polizei und die Verwaltung die erforderliche Kenntnis über die Standorte der einzelnen Osterfeuer.
Weitere Auflagen sind unbedingt zu beachten:
- Bei langanhaltender extremer Trockenheit und bei starkem Wind ist das Abbrennen zu unterlassen.
- Die Anlieferung des Brennmaterials ist vom Veranstalter zu überwachen. Es sind ausschließlich Gestrüpp, Totholz, Baum- und Strauchschnitt und kleinere Stammhölzer als Brennmaterial zugelassen. Das Brennmaterial soll möglichst trocken sein.
- Osterfeuer dürfen nur an dafür geeigneten Plätzen errichtet werden. Der Platz muss eine feste und gesicherte Zuwegung haben.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
- Das Abbrennen ist von der verantwortlichen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt.
- Durch den Rauch darf der Verkehr nicht behindert und niemand, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug ist zu unterbinden.
- Vorgegebene Abstände zu Baumbeständen, Gebäuden, Wohnhäusern (insbesondere zu reetbedachten Gebäuden) sind unbedingt einzuhalten.
- Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Feuerstelle gelöscht werden. Ansonsten ist eine Brandwache zu stellen.
- Zum Schutz der Tierwelt soll die Annahme von Brennmaterial frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung starten, eine Umschichtung des Brennmaterials hat am Tag des Abbrandes zu erfolgen
- Die Größe eines Osterfeuers soll die Größe von 150 m³ nicht überschreiten.
- Es ist verboten Hausmüll (Papier, Kunststoffe, usw.) sowie Sperrmüll (Möbel, Altreifen, Baustellabfälle, Teerpappe, lackiertes Holz, usw.) zu verbrennen.